10.03.2010
Steuer-Rückerstattung: Bei Mietausfällen kann ein Teil der Grundsteuer erlassen werden. Foto: Rolf Plühmer/pixelio
Sie sollten aber sofort reagieren, denn eine Fristverlängerung zur Abgabe des Antrags wird es nicht geben. Der Bundesfinanzhof hat bereits Ende 2007 entschieden, dass ein Anspruch auf Senkung der Grundsteuer auch besteht, wenn Wohnungen wegen mangelnder Nachfrage leer stehen. Man spricht dann von einem strukturellem Leerstand.
Allerdings muss der Mietausfall schon beträchtlich sein, wenn Sie eine Senkung Ihrer Grundsteuer erreichen wollen. Der Rohertrag Ihres Grundstückes muss um mehr als 50 % gegenüber dem Vorjahr gemindert haben. Nur dann wird die Grundsteuer immerhin um ein ¼ gesenkt. Glauben Sie aber ja nicht, dass Sie steuerfrei davon kommen, wenn die Einnahmen im vorigen Jahr komplett weggefallen sind. Obwohl der Rohertrag dann um 100 % sank erhalten Sie trotzdem nur einen Nachlass - Sie zahlen in diesem Fall immer noch die Hälfte der Grundsteuer.
Prüfen Sie also zunächst, ob die Voraussetzungen für einen teilweisen Erlass der Grundsteuer gegeben sind. Dabei muss klar ersichtlich sein, dass der Leerstand nicht durch eigenes Verschulden herbeigeführt wurde. Das wäre der Fall, wenn Sie beispielsweise im Vergleich zu anderen, ähnlichen Objekten zu hohe Mieten gefordert hätten. In den meisten Fällen ist dies nicht so einfach zu klären. Hier heißt es: Im Zweifelsfall den Antrag stellen.
Außerdem sollten Sie dem Antrag entsprechende Belege beifügen, aus denen ersichtlich ist, dass
Sie sich um neue Mieter bemüht haben (z. B. Kopien von Anzeigen, die Sie geschaltet haben),
Ihre Mietforderungen im Rahmen liegen (z. B. den ortsüblichen Mietspiegel beifügen),
Ihre Einnahmen tatsächlich zurückgegangen sind (Gesamtaufstellung der eingenommenen Mieten im Vorjahr und dem davor liegenden Jahr).
Die Prüfung Ihres Antrags wird sehr streng sein. Man möchte nämlich auf jeden Fall vermeiden, dass für Leerstände, die beispielsweise aus Abschreibungsgründen herbeigeführt werden, zusätzliche Steuererleichterungen gewährt werden. Es kann auch sein, dass man prüfen wird, ob unterlassene Renovierungen dazu führten, dass die Immobilie nicht mehr vermietet werden konnte. Rechnen Sie also damit, dass man entsprechende Belege von Ihnen fordert, die beweisen, dass die Wohnungen in einem einwandfreien, vermietbaren Zustand sind.
Ganz wichtig ist aber, dass Sie die Frist nicht versäumen. Ihr Antrag für das Jahr 2009 muss spätestens am 31. März 2010 vorliegen. Der Antrag wird formlos bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung gestellt, in einigen Fällen kann auch das Finanzamt zuständig sein.
Autor: Hartmut Fischer (Wort Macht)