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03.03.2010
Vermieter ist zur Beseitigung nicht verpflichtet
Biofilm in der Wasserleitung ist kein Mietmangel
Vielleicht ist das bei Ihnen auch schon mal vorgekommen: Mieter beschweren sich über schleimige Ablagerungen und verlangen, dass Sie diesen "Mangel" beseitigen, kürzen vielleicht sogar die Miete. Darauf müssen Sie sich nicht einlassen. Denn in fast allen Fällen handelt es sich hierbei um einen sogenannten Biofilm, der in allen Wasserleitungen vorkommt und keine Gesundheitsschäden verursacht. Das Amtsgericht Münster hat deshalb in einem Urteil festgestellt, dass es sich hierbei um keinen Mietmangel handelt. Der Vermieter sei deshalb nicht verpflichtet, diesen "Mangel" zu beseitigen.
Ablagerungen sind kein Mietmangel: Vermieter müssen keine Beseitigung vornehmen. Foto: Alterfalter/fotolia
In dem Verfahren ging es um einen Mieter, der monierte, dass sich in seiner Wasserleitung ein schleimiger Rückstand absetzt. In einem Gutachten, dass im Rahmen eines Beweissicherungsverfahren erstellt wurde, hielt der Sachverständige fest, dass sich in der Wohnung in der Einfüllkammer der Waschmaschine, der Waschmaschine selbst und in einem Spülkasten der Toilette tatsächlich eine schleimige Masse absetze, die im abgetrockneten Zustand als schwarze Masse erhalten blieb.

Der Mieter machte wegen dieses Tatbestandes eine Mangel geltend. Er behauptete, die schwarze Masse habe einen äußerst unangenehmen penetranten Geruch. Außerdem setze sie sich auch in den Wasserhahnperlatoren und im Duschkopf ab.

Sie forderten vor Gericht, dass der Vermieter die Ursache der Schleimbildung herauszufinden und zu beseitigen. Darüber hinaus verlangten Sie eine Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten (277,03 €), die mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen seien.

Der Vermieter sah in dem Schleim keinen Mangel und verlangte, dass man die Klage abweise. Dieser Auffassung folgte das Amtsgericht. Es berief sich hierbei auf das eingangs erwähnte Gutachten. Denn darin hatte der Gutachter auch festgestellt, dass es grundsätzlich in allen Trinkwasserleitungen zur Bildung dieses Schleims - den sogenannten Biofilm - kommt. Der Biofilm wird normalerweise nicht bzw. nur selten ausgespült.

Außerdem, so der Richter, würde von der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs und den einschlägigen Hygieneinstituten dieser Biofilm beziehungsweise diese Biofilmausflockung in keiner Weise gesundheitsschädlich eingestuft.

Bis zum Abschluss der Forschungen über dieses Phänomen sei es ausreichend, lediglich die Armaturen regelmäßig mechanisch mit der Bürste zu reinigen und Kleinteile, wie Perlatoren und Duschköpfe mit Wasser auszukochen. Unter diesen Umständen sieht das Gericht die Entstehung eines derartigen Biofilms in Trinkwasserleitungen nicht als Mangel der Mietsache an. Die Klage wurde deshalb abgewiesen.

Amtegericht Münster, Az: 28 C 2750/09

Autor: Hartmut Fischer (Wort Macht)