01.03.2010
Vorsicht bei Schenkungen: Mit dem Scheitern der Ehe fehlt die Geschäftsgrundlage und zumindest ein Teil des Geschenkes kann zurückgefordert werden. Foto. Oliver Weber/pixelio
In dem Fall ging es um Schwiegereltern, die dem Schwiegerkind 58.000 € geschenkt hatten, wovon eine Eigentumswohnung gekauft werden sollte. Zu diesem Zeitpunkt waren die jungen Leute zwar noch nicht verheiratet, doch die Ehe war geplant. Die Ehe wurde dann auch geschlossen und die Familie - mit inzwischen zwei Kindern - bewohnten die gekaufte Wohnung. Wie leider sehr häufig kam es aber auch in diesem Fall zur Trennung und die Wohnung behielt der Schwiegersohn. Die Schwiegereltern verlangten nun ihr Geld von ihm zurück. Der Ex-Schwiegersohn weigerte sich jedoch und so gingen die Ex-Schwiegereltern vor Gericht.
Vom Landgericht Berlin wurde die Klage abgewiesen. Auch die Berufung vor dem Kammergericht blieb ohne Erfolg. Pikanterweise wies das Gericht die Berufung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zurück.
Doch auch bei Juristen gilt wohl, dass sich alles im Leben ändern kann. Denn ausgerechnet der Bundesfinanzhof gab jetzt den Schwiegereltern recht und hob das Berufungsurteil auf. Dabei stellten die Richter ausdrücklich fest, dass sie nicht mehr an ihrer bisherigen Rechtsprechung festhalten würden.
Bisher hatte der BFH eine Position vertreten, die dem Beschenkten zugute kam. Schenken die Schwiegereltern dem Schwiegerkind zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögenswerte, konnten die Eltern das Geld nicht zurückverlangen, wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten.
Von dieser Rechtsauffassung hat sich der Bundesfinanzhof nun verabschiedet. Nun stellt sich das Gericht auf den Standpunkt, dass es sich hier um normale Schenkungen handelt. Schließlich würden alle Tatbestandsmerkmale einer Schenkung erfüllt. Allerdings könne man auf diese Schenkungen die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwenden. Geschäftsgrundlage sei aber in diesen Fällen normalerweise, dass die Ehe fortbesteht und dadurch auch das eigene Kind in den fortdauernden Genuss der Schenkung komme. Da mit dem Scheitern der Ehe diese Geschäftsgrundlage entfalle, sie im Wege der richterlichen Vertragsanpassung zumindest eine teilweise Rückabwicklung möglich.
Dies gelte - so der BFH jetzt - auch in Fällen, in denen bei den Geschiedenen zuvor der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestanden habe. Die Rückabwicklung einer Schenkung müsse grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen erfolgen.
Ist das eigene Kind jedoch über länge Zeit ebenfalls Nutznießer der Schenkung, kommt nur eine Teilrückabwicklung in Frage. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn das Paar längere Zeit in einer von den Schwiegereltern geschenkten Wohnung leben würde. Wollen die Eltern dies vermeiden, müssen sie ihr Kind direkt beschenken.
Nach dieser Rechtsprechung sollte man vorsichtig sein, wenn man bei finanziellen Engpässen die Schwiegereltern um Unterstützung bittet. Bei einer Trennung kann dies weitreichende Folgen haben.
BFH, Az: XII ZR 189/06
Autor: Hartmut Fischer (Wort Macht)