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24.02.2010
Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf
Dienstwohnung: Umlegbare Nebenkosten als geldwerter Vorteil?
Vermietet der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Wohnungen, sollte er darauf achten, dass alle umlegbaren Nebenkosten auf den Mieter übertragen werden. Sonst kann es bei einer Betriebsprüfung zu teuren Steuernachzahlungen kommen. Zumindest dann, wenn ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom Bundesfinanzhof bestätigt wird (es wurde Revision beim BFH eingelegt). Denn danach wären nicht umgelegte Nebenkosten ein geldwerter Vorteil, den der Arbeitnehmer mit seinem Einkommen versteuern müsste.
Geldwerter Vorteil: Alle umlegbaren Nebenkosten müssen auf den Mieter übertragen werden. Foto: Ernst Rose/pixelio
Hintergrund des Gerichtsverfahrens war die Lohnsteueraußenprüfung bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Körperschaft verfügte über 68 Wohnungen, die zum größten Teil an die eigenen Arbeitnehmer vermietet wurden. Die ortsübliche Vergleichsmiete wurde regelmäßig per Gutachten eines öffentlich bestellten Gutachters ermittelt und die Mieten zeitnah entsprechend angepasst. In dem Gutachten wurden Nebenkosten nicht berücksichtigt. Es wurden aber Vorauszahlungen erhoben beziehungsweise Nebenkosten direkt an das Versorgungsunternehmen bezahlt.

Im Rahmen der Prüfung wurde festgestellt, dass die Kosten für die Hausversicherung, die Grundsteuer und die Straßenreinigung bei Mietverhältnissen, die vor 2005 geschlossen wurden, nicht mit dem Mieter abgerechnet wurden. Die Prüfer sahen hierin einen geldwerten Vorteil, der nach zu versteuern sei.

In dem Verfahren entschied das Finanzgericht Düsseldorf, dass die Nichtgeltendmachung von umlegbaren Nebenkosten bei der Wohnungsvermietung an Arbeitnehmer eine verbilligte Wohnungsüberlassung darstelle. Dies sei ein geldwerter Vorteil und somit als Arbeitslohn anzusehen. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Nebenkosten auch bei "Fremdmietern" nicht erhoben würden, wenn deren Anteil an den Vermietungen unter 10 % liege.

Das Gericht räumte zwar ein, dass die Überlassung von Wohnungen zu den gleichen günstigen Optionen an Nichtmitarbeiter ein Indiz dafür sein könne, dass kein Zusammenhang zwischen zwischen der Verbilligung und dem Dienstverhältnis bestehe. Davon könne man aber nur ausgehen, wenn etwa 25 bis 30 % des Wohnungsbestandes "fremd vermietet" würde. In dem vorliegenden Fall errechnete der vermietende Arbeitgeber einen Anteil von 32,35 % fremd vermieteter Wohnungen. Er hatte dabei aber auch ehemalige Arbeitnehmer (Rentner) und den im Todesfall das Mietverhältnis fortsetzenden Ehegatten zu den "Fremdmietern" gerechnet. Dies sah das Gericht anders. Es rechnete diese Personenkreise zu den "Betriebsmietern" und kam so auf einen Fremdmieteranteil von unter 10 %.

Seine Berechnung stützte das Finanzgericht auf den § 24 EStG (Einkommensteuergesetz) in der zum Streitzeitpunkt gültigen Fassung. Danach zählen zu den Einkünften auch Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit als Arbeitnehmer und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zuflössen.

Finanzgericht Düsseldorf, Az: K 4662/06
Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt – Az: VI R 65/09

Autor: Hartmut Fischer (Wort Macht)