<< Übersicht  
19.02.2010
Öffentliche Wasserversorger unter kartellrechtlicher Missbrauchsaufsicht
Kartellbehörden können Senkung der Wasserpreise erzwingen
Bisher haben die Wasserversorger ihre Preise festgelegt und dem Verbraucher bliebt nichts weiter übrig, als diese zu akzeptieren. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs lässt in diesem Zusammenhang aufhorchen. Zumindest die Kartellbehörden des Bundes und der Länder haben die Möglichkeit, einzugreifen, wenn der Wasserverbraucher von den Versorgungsunternehmen "abgezockt" wird.
Streit um Wasserkosten: Das Landeskartellamt hat sich in die Preisgebung eines hessischen Versorgers eingemischt. Foto: Gieri/fotolia
In dem Streitfall ging es um eine Preissenkungsverfügung, die die Hessische Landeskartellbehörde gegenüber der "Energie und Wassergesellschaft mbH (enwag)" ausgesprochen hatte. Die enwag übernimmt die Versorgung der Stadt Wetzlar mit Trinkwasser für Haushalts- und Kleingewerbekunden. Seit 01.01.2003 hatte die enwag für typische Jahresverbräuche 2,35 €/m³ (bei Einfamilienhäusern) beziehungsweise 2,10 €/m³ (bei Mehrfamilienhäusern) verlangt.

Die Landeskartellbehörde verglich diese Preise mit den Forderungen 18 anderer Wasserversorgungsunternehmen in Deutschland und kam zu dem Ergebnis, dass der Preis der enwag um 30 % überhöht sei. Die Behörde erlies daraufhin am 09.05.2007 eine Verfügung, in der das Versorgungsunternehmen aufgefordert wurde eine entsprechen Preissenkung für die Zeit bis zum 31.12.2008 vorzunehmen. Auf die Beschwerde des Versorgers hin wurde die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom Oberlandesgericht Frankfurt (Main) bestätigt. Auch eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung hatte keinen Erfolg.

Auch vor dem Bundesgerichtshof hatte die enwag keinen Erfolg. Eher im Gegenteil. Die Richter machten nämlich unmissverständlich klar, dass öffentliche Wasserversorger einer verschärften kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht unterworfen seien. Die entsprechenden Vorschriften ermöglichen es der Kartellbehörde einerseits einen Preismissbrauch von Versorgungsunternehmen durch einen Vergleich mit den Preisen gleichartiger Versorgungsunternehmen festzustellen und verpflichten die betroffenen Unternehmen, seine höheren Preise zu rechtfertigen.

Die vom Bundesgerichtshof zugrunde gelegten Vorschriften wurden für die Strom- und Gasversorger bereits 1999 aufgehoben. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch fest, dass sie für die Wasserversorger weiter gültig sind. Dabei darf die Anwendung der Vorschriften auch nicht dergestalt eingeengt werden, dass an die Feststellung der Gleichartigkeit der für einen Vergleich herangezogenen Unternehmen zu hohe Anforderungen bezüglich der Vergleichbarkeit gestellt werden.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die nähere Überprüfung der Preissenkungsverfügung der Hessischen Kartellbehörde keinen Rechtsfehler ergeben. Umstände, die ihre höheren Wasserpreise rechtfertigen könnten, hat die enwag nicht nachgewiesen.

Allerdings hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch eine weniger schöne Seite. Die Richter stellten nämlich gleichzeitig fest, dass die Feststellung der Kartellbehörde, die Preise seien bereits seit dem 01.07.2005 überhöht gewesen, keinen rechtlichen Bestand habe. Das geltende Recht, stellten die Richter klar, gebe der Kartellbehörde lediglich die Möglichkeit eine auf die Zukunft gerichtete Entscheidung zu treffen. Für zurückliegende Abrechnungszeiträume könne die Behörde nicht einschreiten.

BGH, Az: 66/08

Autor: Hartmut Fischer (Wort Macht)