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20.11.2009
Einseitige Kündigung nicht rechtens
Vermietung von Wohnraum und Auto-Stellplatz untrennbar verbunden
Kann ein Mietvertrag über einen Stellplatz innerhalb einer Tiefgarage unabhängig von einem Wohnraum-Mietvertrag gekündigt werden? Diese Frage hatte in einem jetzt veröffentlichten Urteil das Amtsgericht Fürstenfeldbruck zu klären. Der Richter kam dort zu dem Ergebenis, dass eine separate Kündigung grundsätzlich nicht möglich sei.
Im Mietvertrag untrennbar verbunden: Stellplatz und Wohnung sind im vorliegenden Fall nicht getrennt voneinander kündbar. Foto: Ute Möschter/fotolia
In dem zu verhandelnden Fall ging es um einen Stellplatz in der Tiefgarage einer Wohnanlage, in der der Mieter gleichzeitig eine Wohnung angemietet hatte. Für Wohnraum und Stellplatz wurden zwar separate Mietverträge abgeschlossen, die aber nahezu zeitgleich in Kraft traten.

Auch nachdem der Mieter nach drei Jahren eine andere Wohnung in der Anlage bezog, wurde der Mietvertrag für den Stellplatz übernommen und der Mieter behielt den Abstellplatz für sein Kraftfahrzeug. Wohnung und Stellplatz wurden vom gleichen Inhaber vermietet, der auch die vorherige Wohnung zur Verfügung gestellt hatte.

Bei der Anmietung gehörten die Stellplätze einem Eigentümer. Erst 23 Jahre nach Abschluss des zweiten Mietvertrages wurden die Plätze unter den Eigentümern des Objekts aufgeteilt. Der neue Eigentümer des Stellplatzes kündigte dem Mieter die Parkmöglichkeit, da er die Flächen neu vermieten wollte. Hierfür sollte dann eine höhere Miete verlangt werden.

Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck entschied jedoch, dass die Kündigung nicht Rechtens sei. Da zum damaligen Zeitpunkt beim Umzug des Mieters die Stellplätze im Besitz des Vermieters waren, sei der Platz auch nach dem Wohnungswechsel untrennbar mit dem Wohnungsmietvertrag verbunden geblieben.

Die mehr als 20 Jahre nach dem Abschluss des zweiten Mietvertrages vorgenommene Aufteilung der Stellplätze habe keinen Einfluss auf die Einheit des Mietvertraga für Wohnraum mit dem Mietvertrag für den Stellplatz. Eine Kündigung sei deshalb nur gemeinsam und im Namen aller Eigentümer möglich. Die Kündigung des Stellplatzes alleine sei deshalb rechtlich wirkungslos. Das Mietverhältnis müsse zu den vereinbarten Konditionen fortgesetzt werden.

Das Urteil zeigt, dass selbst bei getrennten Mietverträgen nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Kündigung eines Stellplatzes, Carports oder einer Garage losgelöst vom Hauptmietvertrag über Wohnraum durchgeführt werden kann.

Amtsgericht Fürstenfeldbruck, Az: 2C 907/08

Autor: Hartmut Fischer (Wort Macht)