16.11.2009
Laubrente abgelehnt: Zwei Eichen in Grundstücksnähe reichen nicht für die Zahlung einer Entschädigung für den Mehraufwand bei der Gartenpflege aus. Foto: Peter Schmidt/pixelio
In dem Streitfall hat der Besitzer eines Reihenhauses geklagt. Das Haus befand sich in einer nahe am Wald gelegenen Siedlung. Hinter den Reihenhäusern befand sich ein Waldstreifen, der Eigentum der Kommune war. Direkt neben dem Haus des Klägers befanden sich in diesem Waldstreifen zwei alte, hohe Eichen. Die Spitzen der Eichen ragten in den Luftraum über dem Grundstück des Klägers.
Der Hauseigentümer machte geltend, dass die über seinem Grundstück hängenden Teile der Eichen einen erheblichen Aufwand verursachen würden. Die herabfallenden Äste, das Laub und die Eicheln würden die Pflege des Gartens erschweren. Er verlangte deshalb für mehrere Jahre eine Entschädigung von knapp 4.000 €.
Das Landgericht hatte der Klage sogar im Wesentlichen stattgegeben. Doch die betroffene Kommune wollte die Entscheidung so nicht hinnehmen und ging vor das Oberlandesgericht, dass der Gemeinde recht gab und die Klage abwies.
Grundsätzlich räumten die Richter dabei ein, dass ein Anspruch auf eine "Laubrente" in Betracht kommen könne. Dies ergibt sich aus § 906 Abs. 2 BGB, wo es heißt:
"… Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt."
Wenn der Grundstücksinhaber keine Möglichkeit habe, die Beseitigung der Bäume zu verlangen - zum Beispiel weil ein entsprechender Anspruch verjährt ist oder die Bäume unter Schutz stehen - könne also ein Anspruch geltend gemacht werden.
Voraussetzung für eine "Laubrente" sei jedoch, dass die Nachteile, die der Nachbar durch den Baum erleidet, das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen.
Dies sah der Senat im vorliegenden Fall als nicht gegeben an. Er hatte einen Gutachter beauftragt, welcher den Mehraufwand für die Pflege des Grundstücks ermitteln sollte, der durch die beiden Eichen verursacht wurde. Der Sachverständige stellte fest, dass der Mehraufwand rund ein Achtel des Gesamtaufwandes ausmache. Diesen Mehraufwand hat das Gericht jedoch als zumutbar angesehen. Dabei berücksichtigten die Richter auch, dass die beiden Eichen schon zum Zeitpunkt des Hauserwerbs vorhanden und recht groß waren.
OLG Karlsruhe, Az: 6 U 184/07
Autor: Hartmut Fischer (Wort Macht)