13.11.2009
Zustellung von Bescheiden: Die zuständige Stelle muss hier handeln, keine externen Dienstleister. Foto: seen/fotolia.
In dem Verfahren wehrte sich der Eigentümer zweier Grundstücke gegen Bescheide, in dem von ihm insgesamt rund 5.300 € an Abwasserbeiträgen gefordert wurden.
Der Grundstückseigentümer legte Widerspruch gegen die Bescheide ein, über die noch nicht endgültig entschieden wurde. Da die Bescheide auch vor der endgültigen rechtlichen Klärung zur Zahlung fällig waren, wollte der Eigentümer vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht erreichen, dass seine Widersprüche im Zuge des einstweiligen Rechtschutzes aufschiebende Wirkung haben sollten.
Die Richter des Oberverwaltungsgerichts gewährten die aufschiebende Wirkung. Sie hatten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide. Dabei ging es weniger um den Inhalt der Bescheide. Das Gericht bemängelte, dass die Gebührenrechnungen nicht von der zuständigen Stelle gekommen seien.
Zwar wiesen die Bescheide formal den Wasser und Abwasserzweckverband Gotha und Landkreisgemeinden als erlassende Behöre aus. Sie seien aber inhaltlich von einer privatrechtlich organisierten Geschäftsbesorgungsgesellschaft erlassen worden.
Diese sei jedoch nicht zum Erlass hoheitlicher Abgabenverwaltungsakte befugt. Die Prüfungen des Gerichts ergaben, dass der Zweckverband selbst bis zum 31.08.2008 über kein eigenes Personal verfügte. Man bediente sich stattdessen der Geschäftsbesorgungsgesellschaft. Diese übernahm nahezu alle Aufgabenbereiche des Zweckverbandes und bearbeitete diese weitgehendst eigenständig.
Der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hielt dies nicht für akzeptabel. Wenn auch der privatwirtschaftliche Geschäftsbesorger nach außen nicht in Erscheinung trete, so sei dies dennoch nicht mit der Rechtslage vereinbar, die von den Behörden verlange, dass man dort durch eigenes Verwaltungspersonal, das entsprechend fachlich geeignet sein müsse, handeln müsse.
Die Richter unterstrichen zwar, dass sich die Kommunen und Zweckverbände zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch auf externe Hilfe stützen dürfe. Doch diese Auslagerung von Arbeiten habe ihre Grenzen. Diese Grenzen wären in dem Moment überschritten, in dem alle wesentlichen Maßnahmen und Entscheidungen durch Bedienstete eines Geschäftsbesorgers getroffen würden.
Mit dieser Entscheidung schloss sich das Oberverwaltungsgericht Thüringen einem Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar an (Az. 3 K 970/07). Allerdings ist zu diesem Urteil des Verwaltungsgerichts noch ein Berufungsverfahren anhängig. (Az. 4 KO 487/09).
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erging zwar noch im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes - ist aber nicht mehr anfechtbar. Offen bleibt bei dieser Entscheidung, ob und inwieweit der Wasser- und Abwasserzweckverband Gotha und Landkreisgemeinden ordnungsgemäße, neue Bescheide erlassen kann. Die Bearbeitung der Abgabenbescheide wurde zwischenzeitlich vom Wasser- und Abwasserzweckverband geändert.
Oberverwaltungsgericht Thüringen, Az: 4 EO 26/09
Autor: Hartmut Fischer (Wort Macht)