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11.11.2009
Endgültige Entscheidung nicht getroffen
Hausverbot der Wohnungseigentümerversammlung verfassungsbedenklich
Das Bundesverfassungsgericht hatte zu klären, ob ein Hausverbot, das von einer Wohnungseigentümerversammlung ausgesprochen wurde, mit der Verfassung vereinbar sei. Dabei ging es um den Lebensgefährten einer Frau, die Wohnungseigen-tümerin ist und an einer schizoaffektiven Psychose leidet. Die Psychose äußert sich unter anderem durch Weinen, Schreien und Hilferufe. Mehrere der übrigen Wohnungseigentümer fühlten sich schon seit Jahren durch die erkrankte Wohnungseigentümerin und ihren Lebensgefährten in ihrer Nachtruhe gestört. Darum wurde in einer Wohnungseigentümerversammlung der Beschluss gefasst, dem Lebensgefährten ein Hausverbot zu erteilen.
Hausverbot fraglich: Eine abschliessende Entscheidung ob das Hausverbot für den Lebensgefährten einer psychisch erkrankten Frau verfassungsrechtlich sei, konnte nicht getroffen werden. Foto: Pixel/fotolia
Dies wollte die Wohnungseigentümerin natürlich nicht ohne weiteres hinnehmen und legte Rechtsbehelfe sowohl vor dem Amtsgericht Mainz als auch vor dem Landgericht Koblenz ein - jedoch ohne Erfolg. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt sie nun die Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts. Zur Recht, wie das Bundesverfassungsgericht entschied. Die Richter hoben die zuvor erfolgten Gerichtsentscheidungen auf und verwiesen den Fall zurück an das Landgericht Koblenz.

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Entscheidungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Eigentumsgarantie nicht gerecht würden (Art. 14 Abs. 1 GG). Das Eigentumsgrundrecht gibt jedem Wohnungseigentümer das Recht, die Nutzung seines Wohnungseigentums selbst zu bestimmen. Das umfasst nach Ansicht der Verfassungsrichter auch das Recht, darüber zu entscheiden, ob die Wohnung einem Dritten überlassen oder mit einem Dritten gemeinsam genutzt wird.

Im zu verhandelnden Fall bezog sich das Hausverbot nicht nur auf den Aufenthalt im Gemeinschaftseigentum, zum Beispiel im Treppenhaus oder im Eingangsbereich, sondern auch auf das Sondereigentum der Beschwerdeführerin. Für diese Wohnung steht ihr aber das Hausrecht allein zu.

Das beschlossene Hausverbot stellte vielmehr die Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung des Betretens und Verweilens in der Wohnung der Wohnungseigentümerin dar (§ 1004 BGB). Darum prüften die vor dem Bundesverfassungsgericht angerufenen Gerichte, ob es einen Grund gab, der ein solches Hausverbot rechtfertigte.

Die Richter des Bundesverfassungsgericht bemängelten aber, dass bei der Prüfung davon ausgegangen worden sei, dass der Lebensgefährte die einzige Kontaktperson der psychisch erkrankten Frau sei und dass demgegenüber das Recht der übrigen Wohnungseigentümer auf ungestörte Nachtruhe schwerer wiege. Der Eingriff in das grundrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der kranken Dame hinsichtlich der Nutzung ihres Sondereigentums und der Bestimmung des Zutritts sei von den Gerichten hingegen nicht berücksichtigt worden.

Die Rechte der übrigen Eigentümer und der Klägerin müssten in dem Streitfall in einen Einklang gebracht werden, so dass beide Rechtspositionen genügend Gewicht erhielten. Deshalb rügten die Verfassungsrichter, dass eine Prüfung, ob der Ausspruch des Hausverbots zur Durchsetzung der Grundrechte der übrigen Eigentümer erforderlich war oder ob mildere Mittel ausgereicht hätten, das störende Verhalten zu beseitigen, nicht stattgefunden hätte.

Es sei nicht einmal geklärt, ob der Lebensgefährte der Betroffenen zur Einhaltung der nächtlichen Ruhe aufgefordert wurde. Erst wenn eine solche Aufforderung ohne Erfolg geblieben wäre und aufgrund der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen würden, könne ein Hausverbot nach verfassungsrechtlichen Maßstäben in Betracht kommen. Dabei läge eine Beschränkung des Hausverbotes auf die nächtlichen Ruhezeiten nahe.
Die Wohnungseigentümer könnten deshalb den Lebensgefährten grundsätzlich nur auf das Unterlassen unzumutbarer Lärmbelästigungen in Anspruch nehmen. Sie könnten aber nicht verlangen, dass er die Wohnung der Eigentümerin nicht mehr betrete.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, Az: 2BvR 693/09

Autor: Hartmut Fischer (Wort Macht)