09.11.2009
Kündigung nicht rechtens: Die Schuld für den Verzug der Mietzahlung lag nicht beim Mieter, sondern beim Sozialamt. Foto: pauline/pixelio
In dem Verfahren ging es um ein junges Paar, das ein Reihenhaus anmietete. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass die Miete jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus zu zahlen sei. Das Pärchen trennte sich jedoch noch im selben Jahr und ein Partner zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. Danach gingen die Mietzahlungen nur noch schleppend beim Vermieter ein: der April wurde am 11., der Mai am 7., der Juni am 6. und der Juli am 8. bezahlt. Jeweils am 7. April und am 13. Mai mahnte der Vermieter die verspäteten Mietzahlungen an.
Nun wurde die Zahlung der Miete seit April vom Jobcenter übernommen. Trotz der Abmahnungen des Vermieters - die der noch in der Wohnung lebende Partner der Behörde vorlegte - war man dort nicht bereit, die Mietzahlungen früher anzuweisen, so dass eine pünktliche Zahlung nicht mehr gewährleistet war.
Daraufhin kündigte der Vermieter mit Schreiben vom 11. Juni das Mietverhältnis wegen verspäteter Mietzahlungen. Er verlangt die Räumung des Reihenhauses und die Erstattung der bis dahin entstandenen Kosten. Eine entsprechende Klage vor dem Amtsgericht wurde dort abgewiesen und auch das Berufungsgericht wies die Klage zurück, liess aber die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zu. Doch auch mit dieser Revision hatte der Vermieter keinen Erfolg.
Der BGH entschied, dass der Vermieter nicht berechtigt war, gemäß § 543 Abs. 1 BGB den Mietvertrag wegen unpünktlicher Mietzahlung zu kündigen. Die Richter verwiesen darauf, dass der angesprochene Paragraf ausdrücklich bestimme, dass ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nur vorliege, "wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann."
Das Berufungsgericht (das die Klage zurückgewiesen hatte) habe deshalb die unpünktliche Zahlung nicht isoliert betrachtet. Richtigerweise, so der Bundesgerichtshof, habe man auch berücksichtigt, dass die Mieter auf staatliche Sozialleistungen angewiesen seien und die Zahlungsverzögerungen letztlich auf die späte Zahlung des Jobcenters zurückzuführen sei. Diese Einschätzung durch das Berufungsgericht teilte der BGH.
Auch können man im Jobcenter keinen Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB sehen. Die Behörde übernehme lediglich die hoheitliche Aufgabe der Daseinsvorsorge. Die Mieter hätten das Jobcenter nicht eingeschaltet, damit die Miete von dort gezahlt werde. Man habe sich vielmehr an die staatliche Stelle gewandt, um den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Dabei würde es auch keine Rolle spielen, ob das Jobcenter die Kosten an den Hilfsbedürftigen überweist oder direkt an den Vermieter zahlt
BGH, Az: VIII ZR 64/09