<< Übersicht  
06.11.2009
Genehmigung schon "von Alters her"
Tierhaltung: Kuh in Wohngebiet geduldet
Tierhaltung ist immer ein heikles Thema - nicht nur zwischen Vermietern und Mietern. Häufig kommt es auch zwischen den Behörden und den Tiereigentümern zu beträchtlichem Ärger. Insbesondere dann, wenn es nicht nur um Hund, Katze oder Wellensittich geht, sondern um Nutztiere wie Kühe, Schweine oder Ziegen. So musste sich jetzt der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg mit der Frage befassen, ob eine Kuh in einem Wohngebiet geduldet werden muss. In diesem speziellen Fall stellten sich die Richter auf die Seite von "Paula" - die Kuh darf bleiben.
Ärger vorprogrammiert: Eine Kuh im Wohngebiet sorgte kürzlich für Unmut und gerichtliche Auseinandersetzungen. Foto: Bernd Boscolo/pixelio
In dem Verfahren ging es um ein Verbot des Landratsamts Enzkreis, das einem Anlieger untersagte auf seinem Grundstück die besagte Kuh "Paula" sowie eine Ziege und einige Schweine (deren Namen leider nicht bekannt sind) zu halten, da die Stallungen in einem faktischen Wohngebiet lägen.

Die Haltung der Tiere, so das Landratsamt, sei dort baurechtlich weder genehmigt noch genehmigungsfähig. Der Eigentümer wollte dies nicht so ohne weiteres hinnehmen und kämpfte für "Paula" und seine tierischen Mitbewohner vor Gericht.

Zunächst jedoch ohne Erfolg, denn auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe kam zu dem Schluss, dass die Tiere abgeschafft werden müssten. Doch der Tierhalter gab sich nicht geschlagen und ging vor den Verwaltungsgerichtshof-, wo man die Angelegenheit anders sah.

Die Richter stellten dort fest, dass in dem Gebäude des Tierhalters schon "von Alters her" die Haltung von Tieren genehmigt gewesen sei. Der VGH verwies darauf, dass auf dem Gelände des Klägers bis 1973 eine Vollerwerbslandwirtschaft betrieben wurde. Auch danach sei bis in die 1980er Jahre auf dem Areal eine Nebenerwerbslandwirtschaft betrieben worden. Diese habe der Besitzer von Paula zwar aufgegeben, halte aber immer noch wenige Tiere zur Eigenversorgung.

Für die Richter war in diesem Fall entscheidend, dass die in der Vergangenheit legalisierte Tierhaltung niemals aufgehoben wurde. Da die Tierhaltung auch lückenlos fortgesetzt wurde, habe der Besitzer der Tiere auch nicht zu erkennen gegeben, dass er auf diese Rechte verzichten wolle. Darum habe der Tierhalter auch weiterhin das Recht, auf seinem Grundstück Tiere für den eigenen Bedarf zu halten.

Das Gericht ließ eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Allerdings kann das Landratsamt diese Nichtzulassung binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils anfechten, indem es Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegt.

Übrigens wird das Urteil der Kuh Paula wohl nur wenig nutzen. Das kranke Tier soll nach Informationen der Pforzheimer Zeitung bald geschlachtet werden.

VGH Baden Württemberg, Az: 5 S 347/09

Autor: Hartmut Fischer (Wort Macht)