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1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle
Lieferungen, Leistungen und Angebote von Haufe-Lexware.
1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden
auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung
nicht Vertragsbestandteil.
1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/ oder
Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener
Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen
von Haufe-Lexware bedürfen der Schriftform.
2. Angebot und Vertragsschluß
2.1 Angebote von Haufe-Lexware sind – insbesondere hinsichtlich
der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen
– freibleibend und unverbindlich.
2.2 Der Umfang der von Haufe-Lexware zu erbringenden Leistungen
wird allein durch die schriftlichen Verträge festgelegt. Soweit
abgeschlossen gelten in nachstehender Reihenfolge die Vertriebspartnervereinbarung,
die Einzellizenzbedingungen für Haufe-Lexware, der Softwaresupportvertrag
und ergänzend diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.3 Haufe-Lexware behält sich durch die Berücksichtigung zwingender,
durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen
von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung
vor.
3. Installation, Schulung und Beratung
3.1 Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter
Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch
Haufe-Lexware als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner
Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Software
gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen
nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden
gesondert berechnet.
3.2 Sofern Haufe-Lexware Schulungs-, Beratungs- oder Installationsleistungen
erbringt, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen
kundenseitigen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere
die erforderlichen Räumlichkeiten und Infrastruktur, Unterlagen
und Personal bereitgestellt sind. Erfüllt der Kunde seine
Mitwirkungspflichten nach Satz 1 nicht ordnungsgemäß, so verlängern
sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen von Haufe-Lexware
angemessen. Haufe-Lexware kann den durch die Verzögerung verursachten
Mehraufwand insbesondere für die verlängerte Bereitstellung
des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel in Rechnung
stellen. Ansprüche von Haufe-Lexware aus § 643 BGB bleiben unberührt.
3.3 Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
4. Untersuchungs- und Rügepflicht; Leistungsumfang
4.1 Wenn der Kunde Kaufmann ist, ist er verpflichtet, gelieferte
Software oder Softwareteile und andere Ware nach Erhalt unverzüglich
auf Fehler zu testen und erkennbare Fehler Haufe-Lexware unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
4.2 Haufe-Lexware ist berechtigt, von ihr geschuldete Leistungen
von geeigneten Dritten erbringen zu lassen.
4.3 Haufe-Lexware ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und
Teilleistungen berechtigt.
4.4 Zu Testzwecken gelieferte Produkte (Hardware, Software,
Datenträger, Unterlagen etc.) bleiben Eigentum von Haufe-Lexware.
Haufe-Lexware behält sich vor, Software so auszurüsten, dass die
Programme nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr
voll einsatzfähig sind. Der Kunde kann hieraus keinerlei Ansprüche
herleiten.
5. Lieferfrist
5.1 Von Haufe-Lexware angegebene Lieferzeiten sind nur annähernd
und unverbindlich. Für den Fall, dass der vereinbarte Liefertermin
von Haufe-Lexware um mehr als 4 Wochen überschritten wird, ist der
Kunde berechtigt, Haufe-Lexware eine angemessene Nachfrist zur Lieferung
zu setzen und im Falle des fruchtlosen Ablaufes der Nachfrist
vom Vertrag zurücktreten.
5.2 Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine
und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.3 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen
im Falle höherer Gewalt und aller sonst von Haufe-Lexware nicht
zu vertretender Hindernisse, welche auf die Lieferung der
Leistung von erheblichem Einfluß sind, insbesondere bei Streik
und Aussperrung bei Haufe-Lexware, ihren Lieferanten oder deren
Unterlieferanten.
6. Preise
6.1 Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs-und
Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der aktuellen Preisliste
zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Lieferungen
und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart
sind, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Listenpreisen
berechnet.
6.2 Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart
wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste
berechnet.
6.3 Haufe-Lexware ist an die angegebenen Preise nicht gebunden,
wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher
Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden
die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.
7. Zahlung
7.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Warenlieferungen
und Supportleistungen ohne Abzug sofort netto zu begleichen.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Haufe-Lexware berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 4 % über dem Leitzins der Europäischen Zentralbank
zu verlangen, sofern nicht der Kunde einen geringeren Schaden
oder Haufe-Lexware einen höheren Schaden nachweist.
7.2 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen
Forderungen aufrechnen bzw. diese mit Forderungen von Haufe-Lexware
verrechnen. Soweit der Kunde Kaufmann ist, darf er Zurückbehaltungsrechte
(§ 273 BGB) nur wegen von Haufe-Lexware anerkannter oder rechtkräftig
festgestellter Gegenansprüche des Kunden geltend machen.
7.3 Schuldet der Kunde Haufe-Lexware mehrere Zahlungen gleichzeitig,
wird – sofern der Kunde keine Tilgungsbestimmung getroffen
hat – zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen
Schulden die jeweils ältere Schuld getilgt.
8. Annahmeverzug des Kunden Kommt ein Kunde mit der Annahme
bestellter Ware in Verzug, so ist Haufe-Lexware nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen. Verlangt Haufe-Lexware Schadensersatz, so beträgt
dieser 30 % des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen
geringeren oder Haufe-Lexware einen höheren Schaden nachweist.
9. Gefahrübergang; Abnahme von Leistungen, Gewährleistung;
Nachbesserung bei Dienstleistungen
9.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen
auf Kosten und Gefahr des Kunden.
9.2 Von Haufe-Lexware auftragsgemäß installierte Produkte wird der
Kunde gemeinsam mit einem Mitarbeiter von Haufe-Lexware unverzüglich
testen. Funktionieren die Produkte im wesentlichen vertragsrecht,
wird der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären.
Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er Haufe-Lexware unverzüglich,
spätestens aber innerhalb von 10 Werktagen nach Installation
konkrete Fehler mit genauer Beschreibung in einem Fehlerprotokoll
zu melden. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine
Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung bei Haufe-Lexware ein,
gilt das Werk als abgenommen. Bei unwesentlichen Mängeln darf
der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
9.3 Dem Kunden ist bekannt, dass Standardsoftware mit Hinblick
auf die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und wegen ihrer
hohen Komplexität in der Regel nicht fehlerfrei ausgeliefert
werden kann. Haufe-Lexware macht insbesondere keine Kompatibilitätszusagen.
9.4 Soweit anderweitig keine speziellen Regelungen getroffen
sind, leistet Haufe-Lexware bei Mängeln ihrer Software bzw. Werkleistungen
wie folgt Gewähr:
9.4.1 Haufe-Lexware gewährleistet, dass die Software der in der
Anwenderdokumentation enthaltenen Leistungsbeschreibung entspricht
und auf geprüften und fehlerfreien Datenträgern ausgeliefert
wird. Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich
unter detaillierter Darlegung der aufgetretenen Fehler zu
melden.
9.4.2 Haufe-Lexware behält sich vor, Mängel nach Wahl durch Nachbesserung,
Austausch mit fehlerfreier Ware oder durch Änderung der Leistung
zu beseitigen. Falls Haufe-Lexware Mängelbeseitigung durch Änderung
der Leistung vornimmt, wird Haufe-Lexware den ursprünglich vereinbarten
Leistungsumfang nicht in für den Kunden wesentlichen Aspekten
ändern. Der Kunde wird Haufe-Lexware bei der Beseitigung im erforderlichen
Umfang unterstützen.
9.4.3 Der Kunde kann erst bei endgültigem Fehlschlagen der
Mängelbeseitigung Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen.
9.4.4 Bei nur unerheblicher Minderung des Werts oder der Tauglichkeit
der Leistung ist der Rücktritt ausgeschlossen.
9.5 Werden vom Kunden oder von Dritten Veränderungen an der
Software vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch,
es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf
die Veränderungen zurückzuführen ist.
9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel selbst oder durch
Dritte zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
zu verlangen.
9.7 Bei schuldhafter Verletzung von Beratungs-, Schulungs-
oder sonstigen Dienstleistungspflichten ist Haufe-Lexware zunächst
zur kostenlosen Nachbesserung berechtigt, es sei denn, die
Nachbesserung ist für den Kunden nicht zumutbar.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Haufe-Lexware behält sich das Eigentum an den gelieferten Programmträgern,
sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software
bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde
Kaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen
Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen
oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne
oder sämtliche Forderungen von Haufe-Lexware in eine laufende Rechnung
aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt
der Kunde die in der Produktlizenz spezifizierten Nutzungsrechte.
10.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt
für Haufe-Lexware zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend
gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken
zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche
aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluß dieser
Vereinbarung an Haufe-Lexware ab. Haufe-Lexware nimmt die Abtretung an.
10.3 Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung
der Ware beziehungsweise der Weiterlizenzierung der Software
entstehenden Forderungen an Haufe-Lexware ab. Er ist widerruflich
zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von
Haufe-Lexware hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt zugeben. Haufe-Lexware ist berechtigt, die Abtretung gegenüber
dem Schuldner des Kunden offen zu legen.
10.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere
Zahlungsverzug – oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist
Haufe-Lexware berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden
zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche
des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen
auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind.
Haufe-Lexware ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls
zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen diese
aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.
10.5 Bei einem Rücknahmerecht Haufe-Lexwares gemäß vorstehendem
Absatz ist Haufe-Lexware berechtigt, die sich noch im Besitz des
Kunden befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat
den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern
von Haufe-Lexware den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der
Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.
10.6 Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder
ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
10.7 Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Kunden
freigegeben, wenn der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen
um mehr als 20 % übersteigt.
11. Umfang der Rechtseinräumung
Haufe-Lexware behält an der gelieferten Software die Urheber- und
gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte. Die
auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise
– auch Dritter – sind zu beachten. Soweit nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches
Nutzungsrecht an der Software. Im übrigen richtet sich das
Nutzungsrecht des Kunden nach den Einzellizenzbedingungen
für Haufe-Lexware für die jeweiligen Produkte.
12. Haftung
12.1 Haufe-Lexware haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit sowie für das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften.
12.2 Für sonstige schuldhafte Verletzungen von wesentlichen
Vertragspflichten haftet Haufe-Lexware, gleich aus welchem Rechtsgrund,
der Höhe nach nur für vertragstypische, d. h. vorhersehbare
Schäden.
12.3 Haufe-Lexware haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung
sonstiger Vertragspflichten.
12.4 Haufe-Lexware haftet nicht für Schäden, soweit der Kunde deren
Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm-
und Datensicherung – hätte verhindern können.
12.5 Die Haftung ist – außer bei Vorsatz – in jedem Fall auf
den Betrag der Deckungssumme der von Haufe-Lexware abgeschlossenen
Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.
12.6 Die Regelungen dieser Ziffer 12 gelten auch zugunsten
der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Haufe-Lexware.
12.7 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben
unberührt.
13. Schutzrechte Dritter Der Kunde verpflichtet sich, Haufe-Lexware
von Schutzrechtsbemühungen Dritter hinsichtlich der gelieferten
Haufe-Lexware unverzüglich in Kenntnis zu setzen und Haufe-Lexware
auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Haufe-Lexware
ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter
notwendige Software-Änderungen auf eigene Kosten auch bei
ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
14. Abtretbarkeit von Ansprüchen Der Kunde ist nicht berechtigt,
mit Haufe-Lexware geschlossene Verträge als Ganzes oder einzelne
Rechte oder Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte
und Pflichten aus mit Haufe-Lexware geschlossenen Verträgen ohne
Zustimmung von Haufe-Lexware ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche.
15. Ermächtigung zur Nutzung von Kundendaten Der Kunde ermächtigt
Haufe-Lexware, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen
Daten über ihn im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 28
BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher
Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren
übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle
eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
16.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (UN-Übereinkommens über
Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980).
16.3 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von
Haufe-Lexware ist Schloß Holte-Stukenbrock.
16.4 Falls der Kunde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen
Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher
Gerichtsstand Bielefeld vereinbart.
Haufe-Lexware Real Estate AG, Stand 10/2010
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