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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Haufe-Lexware.

1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.

1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/ oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen von Haufe-Lexware bedürfen der Schriftform.

2. Angebot und Vertragsschluß

2.1 Angebote von Haufe-Lexware sind – insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen – freibleibend und unverbindlich.

2.2 Der Umfang der von Haufe-Lexware zu erbringenden Leistungen wird allein durch die schriftlichen Verträge festgelegt. Soweit abgeschlossen gelten in nachstehender Reihenfolge die Vertriebspartnervereinbarung, die Einzellizenzbedingungen für Haufe-Lexware, der Softwaresupportvertrag und ergänzend diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.3 Haufe-Lexware behält sich durch die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vor.

3. Installation, Schulung und Beratung

3.1 Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch Haufe-Lexware als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Software gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.

3.2 Sofern Haufe-Lexware Schulungs-, Beratungs- oder Installationsleistungen erbringt, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten und Infrastruktur, Unterlagen und Personal bereitgestellt sind. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nach Satz 1 nicht ordnungsgemäß, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen von Haufe-Lexware angemessen. Haufe-Lexware kann den durch die Verzögerung verursachten Mehraufwand insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel in Rechnung stellen. Ansprüche von Haufe-Lexware aus § 643 BGB bleiben unberührt.

3.3 Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

4. Untersuchungs- und Rügepflicht; Leistungsumfang

4.1 Wenn der Kunde Kaufmann ist, ist er verpflichtet, gelieferte Software oder Softwareteile und andere Ware nach Erhalt unverzüglich auf Fehler zu testen und erkennbare Fehler Haufe-Lexware unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

4.2 Haufe-Lexware ist berechtigt, von ihr geschuldete Leistungen von geeigneten Dritten erbringen zu lassen.

4.3 Haufe-Lexware ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

4.4 Zu Testzwecken gelieferte Produkte (Hardware, Software, Datenträger, Unterlagen etc.) bleiben Eigentum von Haufe-Lexware. Haufe-Lexware behält sich vor, Software so auszurüsten, dass die Programme nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Kunde kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten.

5. Lieferfrist

5.1 Von Haufe-Lexware angegebene Lieferzeiten sind nur annähernd und unverbindlich. Für den Fall, dass der vereinbarte Liefertermin von Haufe-Lexware um mehr als 4 Wochen überschritten wird, ist der Kunde berechtigt, Haufe-Lexware eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen und im Falle des fruchtlosen Ablaufes der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

5.2 Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.3 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und aller sonst von Haufe-Lexware nicht zu vertretender Hindernisse, welche auf die Lieferung der Leistung von erheblichem Einfluß sind, insbesondere bei Streik und Aussperrung bei Haufe-Lexware, ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten.

6. Preise

6.1 Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs-und Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der aktuellen Preisliste zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Listenpreisen berechnet.

6.2 Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste berechnet.

6.3 Haufe-Lexware ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.

7. Zahlung

7.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Warenlieferungen und Supportleistungen ohne Abzug sofort netto zu begleichen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Haufe-Lexware berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem Leitzins der Europäischen Zentralbank zu verlangen, sofern nicht der Kunde einen geringeren Schaden oder Haufe-Lexware einen höheren Schaden nachweist.

7.2 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen bzw. diese mit Forderungen von Haufe-Lexware verrechnen. Soweit der Kunde Kaufmann ist, darf er Zurückbehaltungsrechte (§ 273 BGB) nur wegen von Haufe-Lexware anerkannter oder rechtkräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden geltend machen.

7.3 Schuldet der Kunde Haufe-Lexware mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird – sofern der Kunde keine Tilgungsbestimmung getroffen hat – zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die jeweils ältere Schuld getilgt.

8. Annahmeverzug des Kunden Kommt ein Kunde mit der Annahme bestellter Ware in Verzug, so ist Haufe-Lexware nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt Haufe-Lexware Schadensersatz, so beträgt dieser 30 % des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder Haufe-Lexware einen höheren Schaden nachweist.

9. Gefahrübergang; Abnahme von Leistungen, Gewährleistung; Nachbesserung bei Dienstleistungen

9.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Kunden.

9.2 Von Haufe-Lexware auftragsgemäß installierte Produkte wird der Kunde gemeinsam mit einem Mitarbeiter von Haufe-Lexware unverzüglich testen. Funktionieren die Produkte im wesentlichen vertragsrecht, wird der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären. Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er Haufe-Lexware unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Werktagen nach Installation konkrete Fehler mit genauer Beschreibung in einem Fehlerprotokoll zu melden. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung bei Haufe-Lexware ein, gilt das Werk als abgenommen. Bei unwesentlichen Mängeln darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

9.3 Dem Kunden ist bekannt, dass Standardsoftware mit Hinblick auf die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und wegen ihrer hohen Komplexität in der Regel nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann. Haufe-Lexware macht insbesondere keine Kompatibilitätszusagen.

9.4 Soweit anderweitig keine speziellen Regelungen getroffen sind, leistet Haufe-Lexware bei Mängeln ihrer Software bzw. Werkleistungen wie folgt Gewähr:

9.4.1 Haufe-Lexware gewährleistet, dass die Software der in der Anwenderdokumentation enthaltenen Leistungsbeschreibung entspricht und auf geprüften und fehlerfreien Datenträgern ausgeliefert wird. Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich unter detaillierter Darlegung der aufgetretenen Fehler zu melden.

9.4.2 Haufe-Lexware behält sich vor, Mängel nach Wahl durch Nachbesserung, Austausch mit fehlerfreier Ware oder durch Änderung der Leistung zu beseitigen. Falls Haufe-Lexware Mängelbeseitigung durch Änderung der Leistung vornimmt, wird Haufe-Lexware den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang nicht in für den Kunden wesentlichen Aspekten ändern. Der Kunde wird Haufe-Lexware bei der Beseitigung im erforderlichen Umfang unterstützen.

9.4.3 Der Kunde kann erst bei endgültigem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

9.4.4 Bei nur unerheblicher Minderung des Werts oder der Tauglichkeit der Leistung ist der Rücktritt ausgeschlossen.

9.5 Werden vom Kunden oder von Dritten Veränderungen an der Software vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist.

9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

9.7 Bei schuldhafter Verletzung von Beratungs-, Schulungs- oder sonstigen Dienstleistungspflichten ist Haufe-Lexware zunächst zur kostenlosen Nachbesserung berechtigt, es sei denn, die Nachbesserung ist für den Kunden nicht zumutbar.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Haufe-Lexware behält sich das Eigentum an den gelieferten Programmträgern, sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Haufe-Lexware in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Kunde die in der Produktlizenz spezifizierten Nutzungsrechte.

10.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für Haufe-Lexware zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluß dieser Vereinbarung an Haufe-Lexware ab. Haufe-Lexware nimmt die Abtretung an.

10.3 Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware beziehungsweise der Weiterlizenzierung der Software entstehenden Forderungen an Haufe-Lexware ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von Haufe-Lexware hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zugeben. Haufe-Lexware ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offen zu legen.

10.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist Haufe-Lexware berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. Haufe-Lexware ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen diese aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.

10.5 Bei einem Rücknahmerecht Haufe-Lexwares gemäß vorstehendem Absatz ist Haufe-Lexware berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von Haufe-Lexware den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.

10.6 Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

10.7 Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Kunden freigegeben, wenn der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

11. Umfang der Rechtseinräumung

Haufe-Lexware behält an der gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise – auch Dritter – sind zu beachten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der Software. Im übrigen richtet sich das Nutzungsrecht des Kunden nach den Einzellizenzbedingungen für Haufe-Lexware für die jeweiligen Produkte.

12. Haftung

12.1 Haufe-Lexware haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften.

12.2 Für sonstige schuldhafte Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten haftet Haufe-Lexware, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Höhe nach nur für vertragstypische, d. h. vorhersehbare Schäden.

12.3 Haufe-Lexware haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten.

12.4 Haufe-Lexware haftet nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm- und Datensicherung – hätte verhindern können.

12.5 Die Haftung ist – außer bei Vorsatz – in jedem Fall auf den Betrag der Deckungssumme der von Haufe-Lexware abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.

12.6 Die Regelungen dieser Ziffer 12 gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Haufe-Lexware.

12.7 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

13. Schutzrechte Dritter Der Kunde verpflichtet sich, Haufe-Lexware von Schutzrechtsbemühungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Haufe-Lexware unverzüglich in Kenntnis zu setzen und Haufe-Lexware auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Haufe-Lexware ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Software-Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.

14. Abtretbarkeit von Ansprüchen Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Haufe-Lexware geschlossene Verträge als Ganzes oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit Haufe-Lexware geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von Haufe-Lexware ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche.

15. Ermächtigung zur Nutzung von Kundendaten Der Kunde ermächtigt Haufe-Lexware, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 28 BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

16.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980).

16.3 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von Haufe-Lexware ist Schloß Holte-Stukenbrock.

16.4 Falls der Kunde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Bielefeld vereinbart.

Haufe-Lexware Real Estate AG, Stand 10/2010