05.02.2010
Vermieter hat kaum Mitspracherecht
Auswirkungen einer Scheidung auf den Mietvertrag
Bereits zum 01.09.2009 trat das "Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts" in Kraft. Von den meisten Vermietern wurde dies zur Kenntnis genommen, ohne zu ahnen, dass sich das Gesetz auch auf die eigenen Mietverträge auswirken kann. Im Rahmen dieses Gesetzes wurde nämlich der § 1568a neu ins Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Die darin festgelegten Regelungen ermöglichen es jedem Partner eines Ehepaares, das gemeinsam den Mietvertrag unterschrieben hat, bei einer Scheidung aus diesem Mietvertrag auszusteigen. Der Vermieter hat hierauf keinen Einfluss.
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Neuer Paragraph im BGB: §1568a regelt den Ausstieg aus einem Mietvertrag nach einer Scheidung. Foto: P. Kirchhoff/pixelio |
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Nach der neuen Rechtslage kann jetzt der eine Partner vom anderen verlangen, dass ihm dieser die Mietwohnung bei einer Scheidung überlässt, wenn er auf die Wohnung im stärkeren Maße angewiesen ist. Bei der Beurteilung, welcher Partner stärker auf die Wohnung angewiesen ist, ist auch das Wohl etwaiger im Haushalt lebender Kinder zu berücksichtigen. Auch die Lebensverhältnisse der ehemaligen Ehegatten müssen bei Klärung dieser Frage berücksichtigt werden. (Auf eine Ausnahmeregelung, die für Eigentümer des Grundstücks oder vergleichbarer Rechte gilt, soll hier nicht näher eingegangen werden, da sie bei Mietwohnungen nur in seltenen Ausnahmesituationen zur Anwendung kommen dürfte).
Konnte die Wohnung nur angemietet werden, weil einer der Partner in einem bestimmten Arbeits- oder Dienstverhältnis steht (Dienstwohnung), kann der andere Partner die Wohnung nur für sich beanspruchen, wenn der Vermieter (im Normalfall Arbeitgeber eines Partners) einverstanden ist oder anders eine schwere Härte nicht vermieden werden kann.
Überlässt ein Partner dem anderen die Wohnung, scheidet der verzichtende Partner mit Eingang der Mitteilung an den Vermieter aus dem Mietvertrag aus (§ 1568a Abs. 3 BGB). Der Vermieter hat keine Möglichkeit, sich gegen dieses Ausscheiden zu wehren. Allerdings kann nicht einer der Partner allein den Verzicht beziehungsweise die Übernahme der Mietwohnung aussprechen. Sind sich die Kontrahenten nicht einig, muss die Wohnung einem Partner gerichtlich zugesprochen werden.
Allerdings haben die Geschiedenen nicht ewig Zeit, um die Neuregelung durch ihre Mitteilung durchzusetzen. Der Anspruch auf alleinigen Eintritt in das Mietverhältnis verjährt im Normalfall nach einem Jahr, nachdem die endgültige Entscheidung in der Scheidungssache getroffen wurde.
Autor: Hartmut Fischer (Wort Macht)