» Mehr Informationen
» Mehr Informationen

Suchen
Anmelden
E-Mail
Passwort
 
» Neu registrieren


News - Aktuelle Nachrichten

03.02.2010

Diskriminierung bei Mieterauswahl bestraft

Wohnung darf nicht wegen der Hautfarbe verweigert werden

Wird einem Mietinteressenten wegen der Hautfarbe eine Wohnung verweigert, stellt dies eine Diskriminierung dar. Der Wohnungsverweigerer kann in solch einem Fall nicht nur zur Zahlung von Schadenersatz herangezogen werden. Das Oberlandesgericht Köln verhängte in einem solchen Fall zusätzlich eine Art Schmerzensgeld von 5.000 € für die Diskriminierten.

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Wegen Diskriminierung gegenüber einem afrikanischen Paar wurde ein Immobilienverwalter bestraft. Foto: Marem/fotolia

In dem zu verhandelnden Fall hatte sich ein aus Afrika stammendes Paar auf eine Annonce eines Wohnungsverwalters gemeldet. Es sollte eine Besichtigung der Wohnung stattfinden, die die Hausmeisterin des Objektes durchführen sollte. Diese weigerte sich jedoch, die Besichtigung durchzuführen. Sie äußerte sich gegenüber dem Paar dahin gehend, dass die Mietwohnung nicht an "Neger – äh Schwarzafrikaner oder Türken" vermietet werde.

Das Paar wollte sich dies nicht gefallen lassen und verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld. Es wurde dabei vom Gleichstellungsbüro der Stadt, in der sich die Mietwohnung befand, unterstützt. Das Landgericht Aachen wies die Klage als unzulässig und in der Sache nicht begründet zurück. Das Oberlandesgericht Köln sah dies jedoch anders, da der Verwalter nun einräumte, dass die Äußerungen der Hausmeisterin tatsächlich gefallen seien.

Die Richter des Oberlandesgerichts stellten fest, dass diese Äußerungen die Menschenwürde verletzten. Dadurch sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mietinteressenten verletzt worden. Das Oberlandesgericht stellte sich auf den Standpunkt, dass die Bezeichnung "Neger" nach heutigem Verständnis diskriminierend und ehrverletzend sei. Darüber hinaus sei aber die Verweigerung der Wohnungsbesichtigung und damit der Vermietung nur wegen der Hautfarbe der Mietinteressenten ein Angriff auf die Menschenwürde.

Bei einer Güter- und Interessenabwägung in diesem Fall kam das Gericht zu dem Schluss, dass es sich hier um eine rechtswidrige Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Mietinteressenten handele. Nach Ansicht des Gerichts ging es der Hausmeisterin nur darum, dass keine farbigen Mieter in das Haus einziehen würden. Sie habe die Interessenten allein wegen ihrer Hautfarbe diskriminiert. Das Gericht erkannte darin eine schwerwiegende Ausgrenzung und Stigmatisierung des Paares.

Der Immobilienverwalter verwies zwar darauf, dass er für die Äußerungen seiner Hausmeisterin nicht verantwortlich sei. Dem folgte das Gericht jedoch nicht. Die Hausmeisterin habe als Gehilfin des Verwalters fungiert und die Besichtigungstermine in seinem Auftrag durchgeführt. Der Verwalter sei jedoch von den Eigentümern mit der Vorbereitung der Neuvermietung beauftragt worden. Letztlich hätten sich alle Mietinteressenten bei ihm melden müssen und grundsätzlich habe er auch die Besichtigungstermine durchführen müsse. Die Hausmeisterin sei deshalb sozusagen in seinem Pflichtenkreis tätig geworden. Er müsse deshalb für deren Verhalten haften.

Weil das Gericht die Verletzung der Persönlichkeitsrecht der Afrikaner als besonders schwerwiegend ansah, gestand es dem Paar nicht nur Schadenersatz für die erstandenen Fahrkosten in Höhe von 56 € zu sondern erkannten auch auf eine zusätzliche Zahlung 5.000 € als eine Art Schmerzensgeld.

Eine Revision ließ das Gericht im Übrigen nicht zu. Ob nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nur der Vermieter für Benachteiligungen haftet, war für die Richter in diesem Fall nicht entscheidend. Es handele sich im vorliegenden Fall um eine "Haftung für den Verrichtungsgehilfen" nach § 831 BGB.

OLG Köln, Az.: 24 U 51/09

Autor: Hartmut Fischer (Wort Macht)





Unternehmensdaten:

Als Mitglied der Haufe Mediengruppe gehört die Sykosch Software AG zu den führenden Anbietern von Softwarelösungen, Praxiswissen und elektronischen Arbeitshilfen für die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland.

Pressekontakt:

Sykosch Software AG
Juliane Vogt
(05207) 9142-70
(05207) 9142-79
presse@sykosch.de